(1) Die Fahrlehrerausbildung muss dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern vermitteln.
(2) Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule statt. Sie endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen eines einzelnen Prüfungsteils der Fahrlehrerprüfung nach § 8.
(3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber
- 1.
- für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate
- 2.
- für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,
- 3.
- für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.
- 1.
- für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE,
- 2.
- für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE,
Fußnote
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 1 +++)
Fachbeiträge • 4
- 1. Fahrlehrer werden ohne abgeschlossene Berufsausbildung: Genügt ein mittlerer Bildungsabschluss? Sind Ausnahmen möglich?Eingeschränkter ZugriffDietrich Jaser · www.domusjuris.de · 31. Juli 2023
- 2. Fahrlehrer - FortbildungspflichtEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 15. Dezember 2012
- 3. Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 4. Oktober 2013
- 4. Fahrlehrererlaubniswiderruf wegen UnzuverlässigkeitEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 3. Juli 2013
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/7404 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher GesetzeBundestag Drucksachen · 29. Juli 2026