(1) Maßnahmen nach
- 1.
- § 47 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,
- 3.
- § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder
- 4.
- § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
(2) Im Antrag sind anzugeben
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 3.
- der Sachverhalt und
- 4.
- eine Begründung.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
- 3.
- die wesentlichen Gründe.
Fachbeiträge • 2
- 1. Das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG)Eingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt.de · 16. September 2026
- 2. Das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG)Eingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt.de · 16. September 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/12088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 31. Juli 2019
- 2. 20/9530 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9128 - Führung von Vertrauenspersonen und Datenverarbeitung durch die ZollbehördenBundestag Drucksachen · 29. November 2023
- 3. 20/9648 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG)Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023