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1. Juni 2012
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15. Dezember 2023
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die auf die Einlagenverpflichtung sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufgelds der Börsenmantelaktiengesellschaft geleisteten Zahlungen der Aktionäre sind zur Sicherstellung des zweckgerechten Einsatzes der Zahlungen durch einen geeigneten Treuhänder (Absatz 2) zu halten, bis die Zieltransaktion durchgeführt wird.
(2) Geeigneter Treuhänder ist ein Notar, ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen. Für die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen ist ein gesondertes, angemessen verzinstes Konto zu führen, das dem Zugriff des Vorstands oder anderer Organe oder Vertreter der Börsenmantelaktiengesellschaft entzogen ist und auf das nur der Treuhänder unmittelbaren Zugriff hat. Dies gilt nicht für Geldmittel, die für laufende Verwaltungskosten, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und die Vorbereitung der Zieltransaktion erforderlich sind, bis zu einer Höhe von insgesamt fünf Prozent der Einlageverpflichtungen einschließlich Aufgeld. Die Verwahrung von nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen durch einen Notar erfolgt nach den Vorschriften des Abschnitts 6 des Beurkundungsgesetzes.
(3) Abweichend von § 188 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ist eine Übertragung der von den Aktionären erbrachten Einlagen an den in Absatz 1 bezeichneten Treuhänder oder eine unmittelbare Einzahlung auf das von ihm geführte Treuhandkonto zulässig.
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