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2. August 2006
2. August 2006
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25. Juli 2015
25. Juli 2015
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12. Januar 2026
12. Januar 2026
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
- gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
- 2.
- die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
- 2.
- keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
- 3.
- auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
Fachbeiträge • 16
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Öffentliche Quellen • 5
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