(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
- Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
- 2.
- Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
- ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
- 2.
- der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 3.
- der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Fachbeiträge • 138
- 1. Urteil ohne mündliche Verhandlung - und die Berücksichtigung nachgereichter SchriftsätzenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. August 2016
- 2. Finanzgerichtsverfahren 22Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. August 2015
- 3. Der übergangene Zeugenbeweis-AntragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Februar 2012
- 4. Keine Zurückweisung verspäteten Vorbringens beim FinanzgerichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Juni 2025
- 5. Ausschlussfrist 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Juli 2015
- 6. Ausschlussfrist 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Dezember 2018
- 7. Fristgerechte Reaktion auf eine Ausschlussfrist - und seine ZurückweisungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Juli 2015
- 8. Finanzgerichtsverfahren 26Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Mai 2013