(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 75 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, einen Mindeststeuer-Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(4) Für das Bußgeldverfahren gilt § 410 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.
Fußnote
(+++ § 98 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 +++)
(+++ § 98 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 101 Abs. 3 +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Was ändert sich?Eingeschränkter ZugriffLukas Wagner · www.kanzleimauss.de · 19. Januar 2024
- 2. Mindeststeuerdeklaration - Teil 3: Implikationen Tax-CMSEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/9190 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8668 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer BegleitmaßnahmenBundestag Drucksachen · 8. November 2023
- 2. 21/1865 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer MaßnahmenBundestag Drucksachen · 29. September 2025