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1. September 2013
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1. August 2022
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1. Januar 2025
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.
(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist. Öffentlich erfolgende freiwillige Versteigerungen nach Satz 1 gelten als öffentliche Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.
(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Fachbeiträge • 13
- 1. Die Zustimmungserklärung des Ehemanns beim scheidungsakzessorischen StatuswechselEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. April 2013
- 2. Altersgrenze für NotareEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. April 2010
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- 4. Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen, Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie („Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“)Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 5. Ergänzung des Rundschreibens Nr. 24/2008; Durchführungsvollmachten für Notarangestellte, Finanzierungsvollmachten und sonstige Vollmachten nach Inkrafttreten der Neufassung von § 13 FGG und § 79 ZPOEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 6. Beglaubigungen und Beurkundungen in ausländischen Online VerfahrenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 7. Finanzierungsvollmachten bei der Grundschuldbestellung/Durchführungsvollmachten für Notarangestellte Änderungen in ZPO und FGG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des RechtsberatungsrEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. RichtlinienempfehlungenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de