(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
- 1.
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- a)
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- b)
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- c)
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- d)
- arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
- des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
- e)
- der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
- f)
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
- g)
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
- 2.
- die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
- 3.
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- a)
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- b)
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- c)
- Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
- 4.
- darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
Fachbeiträge • 23
- 1. Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber bei zweifelhafter ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEingeschränkter ZugriffDr. Volker Vogt · www.schomerus.de · 16. November 2023
- 2. Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber bei zweifelhafter ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEingeschränkter ZugriffDr. Volker Vogt · www.schomerus.de · 16. November 2023
- 3. Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber bei zweifelhafter ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEingeschränkter ZugriffDr. Volker Vogt · www.schomerus.de · 16. November 2023
- 4. 50 Jahre ArbeitssicherheitsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.ias-gruppe.de · 11. Dezember 2023
- 5. Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber bei zweifelhafter ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEingeschränkter ZugriffDr. Volker Vogt · www.schomerus.de · 16. November 2023
- 6. Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber bei zweifelhafter ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEingeschränkter ZugriffDr. Volker Vogt · www.schomerus.de · 16. November 2023
- 7. Fachanwälte für Arbeitsrecht HümmerichEingeschränkter Zugriffwww.huemmerich-legal.de · 19. Oktober 2014
- 8. Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz - BAG 1 ABR 83/13Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 6. April 2016
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 21/2450 - Unterrichtung: Zweiter Bericht der Nationalen Präventionskonferenz über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention (Zweiter Präventionsbericht) mit Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Oktober 2025
- 2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2018BMF Schreiben · 31. Dezember 2018
- 3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2019BMF Schreiben · 31. Dezember 2019
- 4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2016BMF Schreiben · 31. Dezember 2016
- 5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2013BMF Schreiben · 31. Dezember 2013
- 6. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2020BMF Schreiben · 31. Dezember 2020
- 7. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2010BMF Schreiben · 31. Dezember 2010
- 8. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2014BMF Schreiben · 31. Dezember 2014