Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
- 1.
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- a)
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- b)
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- c)
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- d)
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- e)
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
- 2.
- die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
- 3.
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- a)
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- b)
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- c)
- Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
- 4.
- darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
Fachbeiträge • 11
- 1. Bürokratie und SicherheitEingeschränkter Zugriffwww.arbeitgeber.de · 12. Februar 2026
- 2. 50 Jahre ArbeitssicherheitsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.ias-gruppe.de · 11. Dezember 2023
- 3. Fachanwälte für Arbeitsrecht HümmerichEingeschränkter Zugriffwww.huemmerich-legal.de · 19. Oktober 2014
- 4. Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - BAG 1 ABR 106/12Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 19. Februar 2015
- 5. Weisung verweigert: Kündigung unwirksam?Eingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 10. September 2026
- 6. Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz - BAG 1 ABR 83/13Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 6. April 2016
- 7. Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - BAG 1 ABR 106/12Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 19. Februar 2015
- 8. Eingruppierung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit - BAG 4 AZR 379/15Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 28. Februar 2017
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 21/2450 - Unterrichtung: Zweiter Bericht der Nationalen Präventionskonferenz über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention (Zweiter Präventionsbericht) mit Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Oktober 2025
- 2. Mitwirkung des BMF bei BilligkeitsmaßnahmenBMF Schreiben · 5. Juli 2023
- 3. Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden FassungBMF Schreiben · 15. Juli 2024
- 4. Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines DBABMF Schreiben · 26. Oktober 2018