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20. Januar 2026
20. Januar 2026
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4. März 2026
4. März 2026
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.
- 1.
- für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmitteln, nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und
- 2.
- für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411.
(6) Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde. Absatz 5 Nummer 2 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde.
Fachbeiträge • 136
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- 5. Abmahnung Falk ValentinEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 2. Februar 2021
- 6. Rechtsanwalt und Notar Dr. GrafEingeschränkter ZugriffDr. Graf · www.ra-dr-graf.de · 28. Oktober 2011
- 7. Rechtsanwalt und Notar Dr. GrafEingeschränkter ZugriffDr. Graf · www.ra-dr-graf.de · 9. Dezember 2011
- 8. OLG Düsseldorf: Für Kennzeichnung „Made in Germany“ müssen alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt seinEingeschränkter ZugriffDr. Graf · www.ra-dr-graf.de · 10. August 2011
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/1510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. September 2025