(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 15
- 1. Zustimmung des Betriebsrates bei Unternehmensseite auf Facebook?Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 2. Zustimmung des Betriebsrates bei Unternehmensseite auf Facebook?Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 3. Zivilprozess 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juli 2024
- 4. Arbeitsgerichtsverfahren 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Dezember 2024
- 5. BeschlussverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. September 2026
- 6. BVerwG 6 P 14.07, Beschluss vom 08. Juli 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va