(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- 1.
- die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),
- 2.
- die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar,
- 3.
- die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland,
- 4.
- die Verwertungsgesellschaft informiert während einer angemessen Frist von mindestens drei Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite
- a)
- darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen,
- b)
- über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende,
- c)
- über die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einbezogen werden sollen,
- d)
- über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch,
- 5.
- der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Fachbeiträge • 3
- 1. ChatGPT - Teil 6: Lizenzierungserfordernisse beim Training generativer KIEingeschränkter ZugriffDr. Daniel Kögel · www.web-partner.de · 15. März 2026
- 2. Information zur Vergabe von kollektiven Lizenzen mit erweiterter WirkungEingeschränkter Zugriffwww.gema.de · 2. Oktober 2025
- 3. Rechte am Repertoire von AußenstehendenEingeschränkter Zugriffwww.gvl.de · 16. Mai 2025
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/27426 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen BinnenmarktesBundestag Drucksachen · 9. März 2021