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18. August 2006
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9. Dezember 2010
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31. August 2013
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5. Dezember 2014
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7. Dezember 2016
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28. Juli 2021
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17. Juli 2024
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15. Januar 2026
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30. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
- 1.
- den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,
- 2.
- Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,
- 3.
- die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,
- 4.
- den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,
- 5.
- die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,
- 6.
- die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1,
- 7.
- die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
- 8.
- die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister.