Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Juni 2016
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7. Dezember 2016
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28. Juli 2021
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde oder die nach Maßgabe von Vorschriften auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 regelmäßig untersucht oder geprüft wurden (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).
(3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind.
Fachbeiträge • 3
- 1. StVG - Das StraßenverkehrsgesetzEingeschränkter ZugriffMathias Voigt · www.sos-verkehrsrecht.de · 7. April 2022
- 2. Gesetzliche Grundlage für den VerkehrEingeschränkter ZugriffVon Rueden Rechtsanwälte · www.rueden.de · 11. Dezember 2020
- 3. Gesetzliche Grundlage für den VerkehrEingeschränkter ZugriffVon Rueden Rechtsanwälte · www.rueden.de · 11. Dezember 2020
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/28684 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2021
- 2. 20/14257 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des StrafrechtsBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024