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31. August 2013
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1. Mai 2014
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7. Dezember 2016
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28. Juli 2021
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1. Juli 2023
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15. Januar 2026
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(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
- 1.
- nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland (Fahrzeugdaten), sowie
- 2.
- Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar
- a)
- bei natürlichen Personen:Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
- b)
- bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift und
- c)
- bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
- a)
- bei natürlichen Personen:Familienname, Vornamen und Anschrift,
- b)
- bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift und
- c)
- bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar
- 1.
- bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und
- 2.
- bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).
(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert.
Fachbeiträge • 316
- 1. BGH, Beschluss v. 22.01.2015Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Januar 2015
- 2. § 33 Inhalt der FahrzeugregisterEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Mai 2026
- 3. Strafbarkeit der Weitergabe von HalterdatenEingeschränkter ZugriffKanzlei: Rechtsanwalt Und Strafverteidiger Dr. Böttner · www.strafrecht-bundesweit.de · 10. Oktober 2013
- 4. Zulassungsbescheinigung Teil II als öff. Urkunde?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 13. Februar 2015
- 5. Offenbarungspflicht bei UnfallwagenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 4. Dezember 2023
- 6. Informationen zum neuen ZwangsvollstreckungsrechtEingeschränkter ZugriffBvwebsite_Editor · www.breiholdt-voscherau.de · 1. Juli 2013
- 7. Heilpädagogisches ReitenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. April 2011
- 8. Drittauskünfte nach einer VermögensauskunftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Juli 2015
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 18/2417 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. August 2014 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. August 2014
- 2. 18/2793 - Antwort: Umsetzung des Verkehrssicherheitsprogramms in den Jahren 2011 bis 2020 - Drucksache 18/2574 -Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2014
- 3. 17/13026 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 10. April 2013
- 4. 18/2574 - Kleine Anfrage: Umsetzung des Verkehrssicherheitsprogramms in den Jahren 2011 bis 2020Bundestag Drucksachen · 9. September 2014
- 5. 18/8559 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 25. Mai 2016
- 6. 18/9084 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8559 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 6. Juli 2016
- 7. 18/4455 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/3990 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Herbert Behrens, Sabine Leidig, Thomas Lutze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/806 - Keine Einführung einer Pkw-Maut in DeutschlandBundestag Drucksachen · 25. März 2015
- 8. 18/7560 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)Bundestag Drucksachen · 17. Februar 2016