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27. Januar 2022
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24. November 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die folgenden Inspektionen nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 werden durch die zuständige Bundesoberbehörde durchgeführt:
- 1.
- Inspektionen zur Überprüfung der Übereinstimmung der klinischen Prüfung mit
- a)
- den Angaben und Unterlagen der Genehmigung,
- b)
- den Angaben eines Zulassungsantrags nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder
- c)
- den Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Nummer 3,
- 2.
- Inspektionen in Drittstaaten,
- 3.
- Inspektionen zur Überprüfung der Meldepflicht nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie
- 4.
- Inspektionen zur Entscheidung über Maßnahmen nach Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, die die Genehmigung einer klinischen Prüfung betreffen.