Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.
- im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro,
- 2.
- im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Millionen Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro.
Fachbeiträge • 4
- 1. BLD Spotlight - Bedeutung der neuen Produkthaftungsrichtlinie für die ArzneimittelhaftungEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 10. Juli 2026
- 2. BLD Spotlight - Bedeutung der neuen Produkthaftungsrichtlinie für die ArzneimittelhaftungEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 10. Juli 2026
- 3. Pharmazeutische Unternehmer vs. Lohnhersteller: Wer trägt (wirklich) das Risiko der Haftung nach § 84 AMG?Eingeschränkter ZugriffAnne Biebler · www.luther-lawfirm.com · 31. August 2026
- 4. Newsletter Commercial 1. Ausgabe 2026Eingeschränkter ZugriffJulia Höyng · www.luther-lawfirm.com · 11. September 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/11397 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf HinterbliebenengeldBundestag Drucksachen · 7. März 2017
- 2. 19/28658 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2021