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23. Juli 2009
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31. Mai 2011
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29. März 2013
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17. Oktober 2013
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8. September 2015
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5. April 2017
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16. August 2019
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1. September 2020
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28. Januar 2022
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29. Dezember 2022
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27. Juli 2023
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30. Oktober 2024
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24. November 2025
24. November 2025
(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an
- 1.
- andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler,
- 2.
- Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt um
- a)
- aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen mit Ausnahme von Gerinnungsfaktorenzubereitungen,
- b)
- Gewebezubereitungen oder tierisches Gewebe,
- c)
- Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die zum Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeit bestimmt sind, sowie Lösungen zur Hämodialyse und Peritonealdialyse, die, soweit es sich um Lösungen zur Peritonealdialyse handelt, auf Verschreibung des nephrologisch qualifizierten Arztes im Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbstbehandlung seiner Dialysepatienten an diese abgegeben werden dürfen,
- d)
- Zubereitungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen,
- e)
- medizinische Gase, bei denen auch die Abgabe an Heilpraktiker zulässig ist,
- f)
- radioaktive Arzneimittel,
- g)
- Prüfpräparate und Hilfspräparate, sofern sie kostenlos zur Verfügung gestellt werden,
- h)
- Blutegel und Fliegenlarven, bei denen auch die Abgabe an Heilpraktiker zulässig ist, oder
- i)
- Arzneimittel, die im Falle des § 21 Absatz 2 Nummer 3 zur Verfügung gestellt werden,
- 3.
- Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte, soweit es sich um Impfstoffe handelt, die dazu bestimmt sind, bei einer unentgeltlichen auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) durchgeführten Schutzimpfung angewendet zu werden oder soweit eine Abgabe von Impfstoffen zur Abwendung einer Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich ist,
- 3a.
- spezielle Gelbfieber-Impfstellen gemäß § 7 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), soweit es sich um Gelbfieberimpfstoff handelt,
- 3b.
- Krankenhäuser und Gesundheitsämter, soweit es sich um Arzneimittel mit antibakterieller oder antiviraler Wirkung handelt, die dazu bestimmt sind, auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes zur spezifischen Prophylaxe gegen übertragbare Krankheiten angewendet zu werden,
- 3c.
- Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen im Einzelfall benannte Stellen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die für den Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, bevorratet werden,
- 4.
- Veterinärbehörden, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Durchführung öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bestimmt sind,
- 5.
- auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Benehmen mit dem Bundesministerium von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel,
- 5a.
- durch Landesrecht bestimmte Betreiber der Luftrettung, soweit es sich um aus menschlichem Blut gewonnene Erythrozytenkonzentrate handelt,
- 6.
- Tierärzte im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke, soweit es sich um Fertigarzneimittel handelt, zur Anwendung an den von ihnen behandelten Tieren und zur Abgabe an deren Halter,
- 7.
- zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigte Personen, soweit es sich um Fertigarzneimittel, die ausschließlich in der Zahnheilkunde verwendet und bei der Behandlung am Patienten angewendet werden, oder um medizinische Gase handelt,
- 8.
- Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft, denen eine Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes erteilt worden ist, die zum Erwerb des betreffenden Arzneimittels berechtigt,
- 9.
- Hochschulen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die für die Ausbildung der Studierenden der Pharmazie und der Veterinärmedizin benötigt werden,
- 10.
- staatlich anerkannte Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, sofern es sich um Arzneimittel handelt, die für die Ausbildung benötigt werden.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Empfänger dürfen die Arzneimittel nur für den eigenen Bedarf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben beziehen. Die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten zentralen Beschaffungsstellen dürfen nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie unter fachlicher Leitung eines Apothekers stehen und geeignete Räume und Einrichtungen zur Prüfung, Kontrolle und Lagerung der Arzneimittel vorhanden sind.
(2a) Pharmazeutische Unternehmer, Großhändler, ein Prüfer, der Arzt, oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, und ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, dürfen Prüfpräparate und Hilfspräparate, die kostenlos zur Verfügung gestellt werden, an betroffene Personen nur abgeben, wenn nach einer von dem Sponsor für den Einzelfall vorzunehmenden Bewertung die Sicherheit der betroffenen Personen und die Validität der in der klinischen Prüfung erhobenen Daten insbesondere hinsichtlich der Abgabe der Prüfpräparate und Hilfspräparate an die betroffenen Personen gewährleistet sind, durch geeignete und angemessene Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Sponsor keine Möglichkeit hat, die betroffenen Personen zu identifizieren, und eine Erlaubnis der für die Genehmigung der klinischen Prüfung zuständigen Bundesoberbehörde vorliegt.
(3) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels abgeben oder abgeben lassen an
- 1.
- Ärzte oder Zahnärzte,
- 2.
- andere Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde beim Menschen berufsmäßig ausüben, soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt,
- 3.
- Ausbildungsstätten für die humanmedizinischen Heilberufe.
- 1.
- im Sinne des § 2 des Betäubungsmittelgesetzes, die als solche in Anlage II oder III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind, oder
- 2.
- die nach § 48 Absatz 2 Satz 3 nur auf Sonderrezept verschrieben werden dürfen,
(4) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels an Personen nach Absatz 3 Satz 1 nur auf jeweilige schriftliche oder elektronische Anforderung, in der kleinsten Packungsgröße und in einem Jahr von einem Fertigarzneimittel nicht mehr als zwei Muster abgeben oder abgeben lassen. Mit den Mustern ist die Fachinformation, soweit diese nach § 11a vorgeschrieben ist, zu übersenden. Das Muster dient insbesondere der Information des Arztes über den Gegenstand des Arzneimittels. Über die Empfänger von Mustern sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe von Mustern sind gesondert für jeden Empfänger Nachweise zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Fachbeiträge • 55
- 1. Kostenlose Abgabe von Mustern an Apotheker unzulässigEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 27. Juni 2015
- 2. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittelprobe an Apotheke ist nicht unlauterEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 28. Oktober 2022
- 3. Vertrieb von ArzneimittelnEingeschränkter ZugriffHauke C. Wehrmann · www.lhr-law.de · 29. August 2019
- 4. Abgabe von Arzneimittelmustern an ApothekenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 23. Mai 2017
- 5. Probepackung Schmerzgel darf verschenkt werdenEingeschränkter ZugriffJosef Bordat · www.lhr-law.de · 19. April 2022
- 6. Keine Gratisproben verschreibungspflichtiger Arzneimittel an ApothekenEingeschränkter ZugriffCreativeweb · www.maucherjenkins.com · 9. September 2020
- 7. Heilmittelwerbung - Teil 29 - KundenzeitschriftenEingeschränkter ZugriffMonika Dibbelt Carola Ritterbach · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 7. Februar 2022
- 8. Gratisproben nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Apotheker zulässigEingeschränkter ZugriffNicol Dierstein · www.kanzlei-dierstein.de · 25. September 2020
Öffentliche Quellen • 19
- 1. 18/10938 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer KrankheitenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 18/11488 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 3. 19/13615 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12982 - Abrechung von KontrastmittelnBundestag Drucksachen · 26. September 2019
- 4. 19/8753 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der ArzneimittelversorgungBundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 5. 19/10681 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/8753 - Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/6196 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts der Krankenkassen bei der Verordnung von Cannabis c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/2666 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes d) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/5862 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Erleichterte Verordnung von medizinischem Cannabis für Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung e) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/6419 - Bevorzugung von Importarzneimitteln beenden, Importquote abschaffen, Arzneimittelsicherheit verbessern f) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/8988 - Alle Arzneimittel auf die krebserregende Verunreinigung N-Nitrosodimethylamin untersuchen g) zu dem Antrag der der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/8962 - Streichung der Importförderklausel für ArzneimittelBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 6. 19/11070 - Unterrichtung: Bericht über die Evaluierung des Antibiotikaminimierungskonzepts der 16. Novelle des ArzneimittelgesetzesBundestag Drucksachen · 20. Juni 2019
- 7. 19/16430 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Arzneimittelrückstände in Trinkwasser und GewässernBundestag Drucksachen · 9. Januar 2020
- 8. 19/21827 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21543 - Zuwendungen von pharmazeutischen Unternehmen an Ärztinnen und ÄrzteBundestag Drucksachen · 25. August 2020