(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn
- 1.
- das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
- 2.
- der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.
Fachbeiträge • 124
- 1. Rechtsschutzversicherung - Deckungsschutz für Klage wegen behauptetem ImpfschadenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 11. Oktober 2025
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- 5. Was der Hersteller preisgeben mussEingeschränkter ZugriffBernhard Von Boehn · www.von-boehn.de · 23. September 2026
- 6. Arzneimittelhaftung einfach erklärtEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 15. September 2026
- 7. BAG, Urteil v. 27.05.2020Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. Mai 2020
- 8. OLG Bamberg: Keine generelle Haftungsbeschränkung der ImpfstoffherstellerEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hersbruck.de · 27. September 2023
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 18/13044 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Juni 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Juni 2017
- 2. 18/12587 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11488, 18/11930, 18/12181 Nr. 1.10 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 3. 19/5738 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5065 - Das Präparat Duogynon® als Ursache embryonaler Fehlbildungen und die Entschädigung der BetroffenenBundestag Drucksachen · 12. November 2018
- 4. 18/11397 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf HinterbliebenengeldBundestag Drucksachen · 7. März 2017
- 5. 19/15164 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/13452, 19/13826 - Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Andrew Ullmann, Michael Theurer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14061 - Impfquoten wirksam erhöhen - Infektionskrankheiten ausrotten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Dörner, Katrin Göring-Eckardt, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/9960 - Masern und andere Infektionskrankheiten jetzt eliminieren - Solidarität und Vernunft fördern, Impfquoten nachhaltig steigernBundestag Drucksachen · 13. November 2019
- 6. 19/18812 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18404 - Maßnahmen gegen mögliche Kontaminationen mit Schwermetallen bei ImpfmittelnBundestag Drucksachen · 22. April 2020
- 7. 19/21732 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-ApothekenBundestag Drucksachen · 19. August 2020
- 8. 19/28658 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2021