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1. August 2007
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23. Juli 2009
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31. Mai 2011
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26. Oktober 2012
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24. Dezember 2016
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11. Mai 2019
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16. August 2019
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27. Januar 2022
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1. Januar 2024
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30. Oktober 2024
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24. November 2025
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(1) Wer
- 1.
- Arzneimittel,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder
- 4.
- andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft
(1a) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
- 1.
- Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes, für die es einer Erlaubnis nach § 20b oder § 20c bedarf,
- 2.
- die Gewinnung und die Laboruntersuchung von autologem Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten, für die es einer Erlaubnis nach § 20b bedarf,
- 3.
- Gewebezubereitungen, für die es einer Erlaubnis nach § 20c bedarf,
- 4.
- die Rekonstitution, soweit es sich nicht um Arzneimittel handelt, die zur klinischen Prüfung außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bestimmt sind.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht
- 1.
- der Inhaber einer Apotheke für die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, oder für die Rekonstitution oder das Abpacken einschließlich der Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bestimmt sind, sofern dies dem Prüfplan entspricht,
- 2.
- der Träger eines Krankenhauses, soweit er nach dem Gesetz über das Apothekenwesen Arzneimittel abgeben darf, oder für die Rekonstitution oder das Abpacken einschließlich der Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bestimmt sind, sofern dies dem Prüfplan entspricht,
- 2a.
- die Apotheke für die in Artikel 61 Absatz 5 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 genannten Tätigkeiten,
- 2b.
- die Apotheke oder die nuklearmedizinische Einrichtung für die in Artikel 61 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 genannten Tätigkeiten,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- der Großhändler für
- a)
- das Umfüllen von flüssigem Sauerstoff in mobile Kleinbehältnisse für einzelne Patienten in Krankenhäusern oder bei Ärzten einschließlich der erforderlichen Kennzeichnung,
- b)
- das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von sonstigen Arzneimitteln in unveränderter Form, soweit es sich nicht um Packungen handelt, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind,
- 5.
- der Einzelhändler, der die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, für das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln zur Abgabe in unveränderter Form unmittelbar an den Verbraucher,
- 6.
- der Hersteller von Wirkstoffen, die für die Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, die nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt werden.
(2a) Die Ausnahmen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 gelten nicht für die Herstellung von Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Arzneimitteln für neuartige Therapien, xenogenen und radioaktiven Arzneimitteln. Satz 1 findet keine Anwendung auf die in Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Einrichtungen, soweit es sich um
- 1.
- das patientenindividuelle Umfüllen in unveränderter Form, das Abpacken oder Kennzeichnen von im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Sera nicht menschlichen oder tierischen Ursprungs oder
- 2.
- die Rekonstitution oder das Umfüllen, das Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bestimmt sind, sofern dies dem Prüfplan entspricht, oder
- 3.
- die Herstellung von Testallergenen
(2b) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht eine Person, die Arzt oder Zahnarzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf
- 1.
- Arzneimittel für neuartige Therapien und xenogene Arzneimittel,
- 2.
- Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind, soweit es sich nicht nur um eine Rekonstitution handelt, sowie
- 3.
- Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen, sofern die Herstellung nach Satz 1 durch eine Person erfolgt, die nicht Arzt oder Zahnarzt ist.
(2c) (weggefallen)
(3) Eine nach Absatz 1 für das Umfüllen von verflüssigten medizinischen Gasen in das Lieferbehältnis eines Tankfahrzeuges erteilte Erlaubnis umfasst auch das Umfüllen der verflüssigten medizinischen Gase in unveränderter Form aus dem Lieferbehältnis eines Tankfahrzeuges in Behältnisse, die bei einem Krankenhaus oder anderen Verbrauchern aufgestellt sind.
(4) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. Bei Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Arzneimitteln für neuartige Therapien, xenogenen Arzneimitteln, gentechnisch hergestellten Arzneimitteln sowie Wirkstoffen und anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, ergeht die Entscheidung über die Erlaubnis im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde.
(5) Die Erlaubnis zur Herstellung von Prüf- oder Hilfspräparaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wird von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 61 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis finden die §§ 16, 17 und 64 Absatz 3a Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 5 ist verpflichtet, der sachkundigen Person nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 die Erfüllung ihrer Aufgabe zu ermöglichen und ihr insbesondere alle erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Fachbeiträge • 56
- 1. Vertrieb von ArzneimittelnEingeschränkter ZugriffHauke C. Wehrmann · www.lhr-law.de · 29. August 2019
- 2. Kennzeichnung von ArzneimittelnEingeschränkter ZugriffHauke C. Wehrmann · www.lhr-law.de · 29. August 2019
- 3. Strafvorschrift des § 14Eingeschränkter ZugriffMonika Dibbelt Carola Ritterbach · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 16. Mai 2022
- 4. Heilmittelwerbung - Teil 06 - Zusammensetzung des ArzneiEingeschränkter ZugriffMonika Dibbelt Carola Ritterbach · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 28. Mai 2021
- 5. Dr. Frank Breitkreutz, Autor bei Dr. Frank BreitkreutzEingeschränkter ZugriffDr. Frank Breitkreutz · www.dr-breitkreutz.de · 9. November 2013
- 6. Informationen für Ärzte, Heilpraktiker und KlinikenEingeschränkter Zugriffwww.dr-breitkreutz.de · 15. April 2026
- 7. Chancen zur Individualisierung der Therapie: Die Eigenherstellung von Arzneimitteln gem. § 13 Abs. 2b AMG durch Ärzte und Heilpraktiker (in: NHK 05/2014, S. 50ff.)Eingeschränkter ZugriffDr. Frank Breitkreutz · www.dr-breitkreutz.de · 27. Mai 2014
- 8. Vorlesungen und VorträgeEingeschränkter ZugriffDr. Frank Breitkreutz · www.dr-breitkreutz.de · 15. April 2014
Öffentliche Quellen • 30
- 1. 19/6337 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)Bundestag Drucksachen · 7. Dezember 2018
- 2. 18/11488 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 3. 18/12587 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11488, 18/11930, 18/12181 Nr. 1.10 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 4. 19/8753 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der ArzneimittelversorgungBundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 5. 19/10681 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/8753 - Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/6196 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts der Krankenkassen bei der Verordnung von Cannabis c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/2666 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes d) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/5862 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Erleichterte Verordnung von medizinischem Cannabis für Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung e) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/6419 - Bevorzugung von Importarzneimitteln beenden, Importquote abschaffen, Arzneimittelsicherheit verbessern f) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/8988 - Alle Arzneimittel auf die krebserregende Verunreinigung N-Nitrosodimethylamin untersuchen g) zu dem Antrag der der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/8962 - Streichung der Importförderklausel für ArzneimittelBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 6. 19/21138 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/20815 - Folgen von Cytotec - Indikatoren für das deutsche GesundheitssystemBundestag Drucksachen · 17. Juli 2020
- 7. 19/18528 - Kleine Anfrage: Anbau und Lieferung von Medizinalcannabis in DeutschlandBundestag Drucksachen · 14. April 2020
- 8. 19/21732 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-ApothekenBundestag Drucksachen · 19. August 2020