(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
- ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
- 2.
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
- 4.
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
Fachbeiträge • 177
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- 2. BAG, Urteil v. 01.12.2020Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 1. Dezember 2020
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Öffentliche Quellen • 10
- 1. 19/3364 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Antrag der Abgeordneten Kai Gehring, Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Anna Christmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/508 - BAföG sichern und ausbauen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/1748 - Armutsfeste Ausbildungsförderung einführenBundestag Drucksachen · 11. Juli 2018
- 2. 19/275 - Unterrichtung: Einundzwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2Bundestag Drucksachen · 14. Dezember 2017
- 3. 19/1748 - Antrag: Armutsfeste Ausbildungsförderung einführenBundestag Drucksachen · 19. April 2018
- 4. 19/6511 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Dezember 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2018
- 5. 19/10743 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10268 - Berücksichtigung der Kaufkraftparität bei der StudienförderungBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 6. 20/2298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 20. Juni 2022
- 7. 20/11313 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 8. 20/15013 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14824 - 100 Fragen zur bildungs- und forschungspolitischen Bilanz der von Bundeskanzler Olaf Scholz geführten BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Februar 2025