1. Januar 2008
31. Dezember 2024
1. Januar 2025
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Schließt der Urheber einen Vertrag nach Satz 1 mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
Fachbeiträge • 17
- 1. Apps und RechtEingeschränkter Zugriffwww.wbs.legal · 13. März 2018
- 2. Einführung ins UrheberrechtEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 22. Januar 2014
- 3. Die Novelle 2007 des UrheberrechtsgesetzesEingeschränkter ZugriffDr. Bernhard Knies · www.new-media-law.net · 21. November 2014
- 4. Einführung ins UrheberrechtEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 26. Mai 2013
- 5. Urheberrecht bei Veröffentlichung von Bildern einer Fototapete, LG Köln, Urt. v. 18.08.2022, Az.: 14 O 350/21Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 6. Urheberrecht bei Veröffentlichung von Bildern einer Fototapete, LG Köln, Urt. v. 18.08.2022, Az.: 14 O 350/21Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 7. Unbekannte Nutzungsarten, § 31a UrhGEingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 14. April 2011
- 8. Widerspruch für Urheber bei unbekannten NutzungsartenEingeschränkter ZugriffClemens Pfitzer · www.kpw.law · 17. Dezember 2008
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 16/10833 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10294, 16/10495, 16/10665 Nr. 4- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des FilmförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 11. November 2008
- 2. 16/11570 - Unterrichtung: Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2008Bundestag Drucksachen · 23. Dezember 2008
- 3. 17/11040 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden KünstlernBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2012
- 4. 17/13678 - Antwort: Verfassungsbeschwerde gegen die angemessene Vergütung KreativschaffenderBundestag Drucksachen · 31. Mai 2013
- 5. 17/13498 - Kleine Anfrage: Verfassungsbeschwerde gegen die angemessene Vergütung KreativschaffenderBundestag Drucksachen · 8. Mai 2013
- 6. 19/27426 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen BinnenmarktesBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 7. 20/11306 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024