Version
1. Januar 2008
1. Januar 2008
>
Version
1. März 2018
1. März 2018
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
- einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- 2.
- Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- 3.
- einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Fachbeiträge • 144
- 1. Urheberrechtsverletzung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Dezember 2012
- 2. Urheberrecht 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Juni 2014
- 3. Urheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhGEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 1. Januar 2026
- 4. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. August 2021
- 5. ZitatrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juli 2024
- 6. VeröffentlichungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Januar 2026
- 7. Urheberrecht: Zitate genießen urheberrechtlichen SchutzEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
- 8. Deswegen löschte der NDR seinen RammsteinEingeschränkter ZugriffDr. Felix W. Zimmermann · www.lto.de · 4. Juli 2024