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1. April 2024
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15. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- 1.
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
- 2.
- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
Fachbeiträge • 16
- 1. Außerdienstliches Verhalten eines Beamten - der rechtsextremistische PolizistEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. März 2011
- 2. BVerwG 2 B 29.10, Beschluss vom 21. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 B 97.09, Beschluss vom 10. September 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 83.08, Urteil vom 25. März 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 13.10, Urteil vom 19. August 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 C 28.05, Urteil vom 25. Januar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 B 44.09, Beschluss vom 23. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 62.11, Urteil vom 28. Februar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de