15. Oktober 2016
2. Februar 2026
(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Fachbeiträge • 22
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- 8. FamFGEingeschränkter ZugriffPeter Fölsch · https://www.otto-schmidt.de/
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/9092 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/6985 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 6. Juli 2016
- 2. 19/6035 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5718 - Unterstützende Maßnahmen für Bereitschaftspflegefamilien und Kinder in Bereitschaftspflegeverhältnissen bzw. InobhutnahmenBundestag Drucksachen · 27. November 2018