(1) Die Bundesfachplanung ist binnen sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der Bundesnetzagentur abzuschließen.
(2) Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Bundesfachplanung enthält
- 1.
- den Verlauf eines raumverträglichen Trassenkorridors, der Teil des Bundesnetzplans wird, sowie die an Landesgrenzen gelegenen Länderübergangspunkte; der Trassenkorridor und die Länderübergangspunkte sind in geeigneter Weise kartografisch auszuweisen;
- 2.
- eine Bewertung sowie eine zusammenfassende Erklärung der Umweltauswirkungen gemäß den §§ 43 und 44 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des in den Bundesnetzplan aufzunehmenden Trassenkorridors;
- 3.
- bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeichnung, inwieweit sich der Trassenkorridor für die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels eignet, und
- 4.
- das Ergebnis der Prüfung von alternativen Trassenkorridoren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthält die Entscheidung im Fall des vereinfachten Verfahrens nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Verlauf der geringfügigen Änderung und im Fall des vereinfachten Verfahrens nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Darstellung der kleinräumig außerhalb des Trassenkorridors verlaufenden Abschnitte der Ausbaumaßnahme.
Fachbeiträge • 4
- 1. Der Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge, der BUND Naturschutz in Bayern e.V. sowie der Landesverband Bayern der Deutschen GebirgsEingeschränkter ZugriffEnrico Heß · www.baumann-rechtsanwaelte.de · 23. Januar 2020
- 2. Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des EnergieleitungsausbausEingeschränkter ZugriffRaymond Irwin · www.baumann-rechtsanwaelte.de · 22. Februar 2019
- 3. BVerwG 4 VR 1.19, Beschluss vom 09. Mai 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 4 VR 1.19Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de