(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
- 1.
- eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;
- 2.
- alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;
- 3.
- ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.
(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.
(3) Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Für die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen ist.
Fachbeiträge • 10
- 1. GrundwasservorkommenEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 2. BVerwG 9 A 19.15, Urteil vom 10. November 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 7 B 5.19Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 A 8.17, Urteil vom 27. November 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 A 18.15, Urteil vom 10. November 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 3 A 3.15, Urteil vom 09. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 3 A 4.15, Urteil vom 09. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 9 A 16.12, Urteil vom 03. Mai 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de