Version
27. Mai 2022
27. Mai 2022
>
Version
18. Juni 2026
18. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
- 2.
- ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
Fachbeiträge • 15
- 1. Geld zurück bei RestschuldversicherungenEingeschränkter Zugriffwww.akh-h.de · 30. Juni 2022
- 2. LG Bochum: Angabe von Versandkosten in Google AdsEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 30. Oktober 2025
- 3. Preisangabenverordnung FAQ: Was Unternehmen wissen müssenEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 27. Mai 2022
- 4. Bearbeitungsentgelte für VerbraucherkrediteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Juni 2014
- 5. Darlehensvertrag und RestschuldversicherungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Januar 2012
- 6. RestschuldversicherungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Januar 2012
- 7. PreisangabenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Dezember 2021
- 8. SittenwidirgkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Dezember 2013