(1) Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.
(2) Wer Verbrauchern Waren nicht unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen im Verkaufsraum anbietet, hat diese Waren durch Preisschilder, Beschriftung der Ware, Anbringung oder Auslage von Preisverzeichnissen oder Beschriftung der Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, auszuzeichnen.
(3) Wer Waren nach Musterbüchern anbietet, hat diese Waren durch Angabe der Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder in Preisverzeichnissen auszuzeichnen.
(4) Wer Waren nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen anbietet, hat diese Waren durch unmittelbare Angabe der Preise bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in Preisverzeichnissen, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehen, auszuzeichnen.
(5) Wer Waren anbietet, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, hat Preisverzeichnisse nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 aufzustellen und bekannt zu machen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
- 1.
- Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist;
- 2.
- Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird;
- 3.
- Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.
Fachbeiträge • 9
- 1. OLG Oldenburg: Kein unlauterer Wettbewerb durch Verkauf von Waren zu ermässigtem Mehrwertsteuersatz.Eingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 30. November 2006
- 2. PAngV - bei falschen Preisangaben droht Abmahnung!Eingeschränkter ZugriffBlog News · www.sbs-legal.de · 5. Juli 2023
- 3. Preisangaben / Preisangabenverordnung und UWGEingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 22. Oktober 2008
- 4. FAQ OnlineshopEingeschränkter Zugriffhttps://koehrer.de/ · 24. Dezember 2019
- 5. Preisangaben / Preisangabenverordnung und UWGEingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 22. Oktober 2008
- 6. Preisverzeichnis anbringen – Abmahnung PAngV drohtEingeschränkter ZugriffMarkus Rassi Warai · www.rechtsanwaltskanzlei-warai.de · 31. Januar 2013
- 7. Widerrufsbelehrung bei MaklervertragEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 1. August 2022
- 8. Fehlende Grundpreisangabe: Gerichte setzen weiter hohe Streitwerte anEingeschränkter ZugriffArndt Joachim Nagel · www.it-recht-kanzlei.de · 7. September 2021
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/10822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. Januar 2017
- 2. 19/27873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und GewerberechtBundestag Drucksachen · 24. März 2021
- 3. 19/27655 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 4. 20/8292 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Bundestag Drucksachen · 11. September 2023