(1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei
- 1.
- individuellen Preisermäßigungen;
- 2.
- nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen;
- 3.
- schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird.
Fachbeiträge • 118
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Öffentliche Quellen • 4
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- 2. 20/7625 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/6824 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 5. Juli 2023
- 3. 20/7960 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7773 - Maßnahmen gegen den Preisanstieg und Übergewinne bei LebensmittelnBundestag Drucksachen · 1. August 2023
- 4. 20/6824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 16. Mai 2023