(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
- Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
- 2.
- Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
- Versetzung aus dienstlichen Gründen,
- 2.
- Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 3.
- Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
- 4.
- nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
- 5.
- Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
- 6.
- Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
- 7.
- Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
- 8.
- vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
- 9.
- vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
- 10.
- Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 11.
- Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
- 12.
- Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 13.
- Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
- 14.
- Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
- bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
- 2.
- bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
Fachbeiträge • 4
- 1. BVerwG 5 C 11.12, Urteil vom 24. Januar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 5 C 12.12, Urteil vom 24. Januar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 5 C 13.12, Urteil vom 24. Januar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 23. August 2016