(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
- 1a.
- einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
- 2.
- eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder
- 2.
- durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung
- a)
- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
- das friedliche Zusammenleben der Völker oder
- c)
- die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
(3) In minder schweren Fällen
- 1.
- des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und
- 2.
- des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Wer in den Fällen
- 1.
- des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung, die
- 1.
- zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür zuständigen Stellen oder
- 2.
- zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen
Fachbeiträge • 2
- 1. Embargo und Ausfuhr, Verteidigung AachenEingeschränkter Zugriffwww.koll-tamrzadeh.de · 30. September 2026
- 2. Strafrecht und Außenwirtschaftsrecht: Verstöße gegen das Iranembargo werden strafrechtlich verfolgtEingeschränkter ZugriffIn: Mmr · www.ilex-recht.de · 6. August 2013
Öffentliche Quellen • 25
- 1. 18/12785 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11277 - Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11272 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 20. Juni 2017
- 2. 19/5778 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5333 - Gefahr terroristischer Anschläge mit radioaktivem MaterialBundestag Drucksachen · 14. November 2018
- 3. 18/11640 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9525, 18/10146, 18/10307 Nr. 7 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen VermögensabschöpfungBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 4. 18/13522 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr 2016Bundestag Drucksachen · 7. September 2017
- 5. 19/4762 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr 2017Bundestag Drucksachen · 4. Oktober 2018
- 6. 19/12088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 31. Juli 2019
- 7. 19/13435 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr 2018Bundestag Drucksachen · 19. September 2019
- 8. 19/9508 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und DienstleistungenBundestag Drucksachen · 17. April 2019