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§ 14§ 15
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  1. eKFV

§ 14 eKFV - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3.
entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
3a.
entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4.
entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,
6.
entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
7.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
8.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
9.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.
Weitere Inhalte
  • VG Berlin, Urteil vom 26.10.2021 - 21 K 239/20
  • LSG Hamburg, Urteil vom 08.03.2022 - L 3 BA 7/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2022 - L 14 U 123/17
  • BFH, Beschluss vom 29.04.2026 - V B 118/25
  • LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2022 - 8 Sa 150/21
  • VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2025 - 4 S 1741/23
  • § 6 SRV - Löschung
  • § 22 IRegBV - Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung
  • § 46 SeeArbG - Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper
  • § 10a IHKG
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