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13. Februar 2026
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30. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Abweichend von § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vergabekammer des Bundes für die Nachprüfung aller Vergabeverfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig.
(2) Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch in Fällen, in denen der Antragsteller Kenntnis von der beabsichtigten Vergabe hatte und ein Verstoß gegen Vergabevorschriften erkennbar war, bevor der Zuschlag in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung erteilt worden ist.
(3) Auf Antrag des Auftraggebers kann nach Lage der Akten entschieden werden. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(4) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer insbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.
(5) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(6) Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 10 dieses Gesetzes zu beachten.
Fachbeiträge • 3
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