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1. September 2009
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.
(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
Fachbeiträge • 39
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. BVerwG 6 A 5.08, Urteil vom 24. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. Fernzugang für AuskünfteEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de · 10. November 2022
- 5. AbwicklungsverfahrenEingeschränkter ZugriffDr. Johannes Scheller · https://www.otto-schmidt.de/
- 6. GmbHEingeschränkter ZugriffDr. Johannes Scheller · https://www.otto-schmidt.de/ · 27. September 2024
- 7. Keine Löschung einer GmbH nach § 74 Abs. 1 GmbHG bei noch nicht abgeschlossenen BesteuerungsverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 23. November 2021
- 8. GmbHEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Jochem Reichert · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. November 2021