(1) Mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 dürfen ausschließlich Assistenzhunde gekennzeichnet werden,
- 1.
- die einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft angehören, welche nach § 19 Absatz 1 zertifiziert ist,
- 2.
- die nach § 21 oder § 22 anerkannt sind oder
- 3.
- bei denen es sich um Assistenzhunde handelt, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden.
(2) Menschen mit Assistenzhunden, die ihre Rechte nach § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes wahrnehmen, haben ihren Hund mit einem Abzeichen zu kennzeichnen. Das Abzeichen ist auf einer Kenndecke, einem Hundegeschirr, am Halsband oder in sonstiger Weise am Assistenzhund sichtbar zu befestigen. Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung des Hundes auch durch das Vorzeigen des Ausweises erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 2 genügt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 auch ein von Anlage 10 abweichendes Kennzeichen, das zum Ausdruck bringt, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handelt.
Fachbeiträge • 2
- 1. ArchivEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 18. April 2019
- 2. ArchivEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 18. April 2019
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/12800 - Unterrichtung: Fünfter Gemeinsamer Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages Diskriminierung in Deutschland - Erkenntnisse und EmpfehlungenBundestag Drucksachen · 10. September 2024