(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Ab dem 1. März 2024 gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
- des Grundgehalts um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent,
- 2.
- des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 11,3 Prozent,
- 3.
- der Amtszulagen um 11,3 Prozent sowie
- 4.
- der Anwärtergrundbeträge um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträgen und 52 Prozent der nach Nummer 1 ab dem 1. März 2024 für das jeweils niedrigste Eingangsamt der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts.
(3) Ab dem 1. März 2024 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
- der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent und
- 2.
- der Monatsbeträge der Zonenstufen
- a)
- nach § 53 Absatz 2 Satz 1 um 160 Euro und sodann um 4,24 Prozent und
- b)
- nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um 9,04 Prozent
(4) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten für den Kalendermonat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro gewährt, wenn
- 1.
- das Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und
- 2.
- im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestanden hat.
(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten ferner für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt, wenn
- 1.
- das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
- 2.
- in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.
(6) Anwärtern werden die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 jeweils zur Hälfte gewährt.
(7) Für die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. Maßgebend sind jeweils
- 1.
- für die einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,
- 2.
- für die Sonderzahlungen für die Kalendermonate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.
(8) Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes stehen den Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.
Fachbeiträge • 20
- 1. Neue Dienstbezüge von NRWEingeschränkter ZugriffFrank Wieland · www.lto.de · 15. Juli 2013
- 2. BVerfG, Urteil v. 27.09.2005Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. September 2005
- 3. BVerfG, Beschluss v. 24.09.2007Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 24. September 2007
- 4. Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung: Mehr Geld für Beamtinnen & BeamteEingeschränkter ZugriffFrank Wieland · www.wieland-recht.de · 4. Dezember 2023
- 5. Bildung des Gesamturteils: Erhöhter Begründungsaufwand bei höherwertigen TätigkeitenEingeschränkter ZugriffFrank Wieland · www.wieland-recht.de · 10. August 2021
- 6. Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16Eingeschränkter ZugriffVon Katharina Voigt · www.hotstegs-recht.de · 18. April 2016
- 7. Beamtenbesoldung - amtsangemessene AlimentationEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 7. August 2013
- 8. Beamtenbesoldung: Urlaubsgeld - Entfall der SonderzahlungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 7. August 2013
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 19/4116 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)Bundestag Drucksachen · 3. September 2018
- 2. 19/4570 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4116, 19/468, 19/4569 - Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)Bundestag Drucksachen · 26. September 2018
- 3. 19/4569 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4116, 19/4468 - Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)Bundestag Drucksachen · 26. September 2018
- 4. 19/13396 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 5. 19/9491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG)Bundestag Drucksachen · 17. April 2019
- 6. 19/24839 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und WehrsoldempfängerBundestag Drucksachen · 30. November 2020
- 7. 19/30519 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/28677, 19/29571, 19/30476 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)Bundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 8. 19/30476 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/28677, 19/29571 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)Bundestag Drucksachen · 9. Juni 2021