(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen der Besoldung und Versorgung vermindert.
(2) Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. Die Unterschiedsbeträge gegenüber den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhungen werden der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt. Die Mittel der Versorgungsrücklage dürfen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben verwendet werden.
(3) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in 2031, zugeführt.
(4) Das Nähere, insbesondere die Verwaltung und Anlage des Sondervermögens, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
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- 1. BeamtenversorgungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juni 2026
- 2. BVerwG 2 C 49.11, Urteil vom 12. Dezember 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 5.17, Beschluss vom 22. September 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 34.09, Beschluss vom 19. August 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 15.13, Urteil vom 12. Dezember 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 C 7.17, Beschluss vom 22. September 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 C 76.08, Urteil vom 23. Juli 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 56.16, Beschluss vom 22. September 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de