(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.
Fachbeiträge • 27
- 1. BVerwG 2 C 82.10, Urteil vom 30. August 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 C 27.09, Urteil vom 23. September 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 90.07, Urteil vom 22. Januar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 8.05, Beschluss vom 11. Mai 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 35.10, Urteil vom 29. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 B 59.07, Beschluss vom 30. Januar 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 C 24.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 10.03, Urteil vom 29. April 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de