Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
Fußnote
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 116 Abs. 1 Satz 3 +++)
Fachbeiträge • 19
- 1. BVerwG 2 B 15.14, Beschluss vom 28. Januar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 PB 18.09, Beschluss vom 12. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 PB 5.12, Beschluss vom 24. Mai 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 P 6.13, Beschluss vom 01. Oktober 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 WRB 1.10, Beschluss vom 10. November 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 PB 29.08, Beschluss vom 30. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 P 14.10, Beschluss vom 03. November 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 5 P 9.14, Beschluss vom 26. Mai 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de