(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
- 1.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.
- seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.
(2) Nicht wählbar sind
- 1.
- Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
- 2.
- Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind,
- 3.
- für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder
- 4.
- für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
Fachbeiträge • 5
- 1. und Auszubildendenvertretung der Dienststelle Pullach des Bundesnachrichtendienstes ungültigEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 30. Oktober 2025
- 2. Neue WahlrechtvorschriftenEingeschränkter Zugriffwww.dbwv.de · 14. Juli 2026
- 3. Neue WahlrechtvorschriftenEingeschränkter Zugriffwww.dbwv.de · 14. Juli 2026
- 4. BAG 6 AZR 130/22Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 6. Mai 2023
- 5. Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung - und das Wahlrecht von PraktikantenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Januar 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/26820 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des BundespersonalvertretungsgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 2. 20/7561 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7343 - Zur Lage von Personalräten an HochschulenBundestag Drucksachen · 4. Juli 2023