In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:
- 1.
- Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 3.
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
- 4.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 14/9433 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts -14/8386, 14/8903, 14/9334-Bundestag Drucksachen · 12. Juni 2002
- 2. 14/8386 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BewachungsgewerberechtsBundestag Drucksachen · 27. Februar 2002
- 3. 18/8558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 25. Mai 2016