1. November 2018
13. Oktober 2023
1. April 2025
2. Februar 2026
(1) In einem in englischer Sprache geführten Verfahren gilt ein englischsprachiger Schriftsatz, der die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit bewirken soll, als nicht zugestellt, wenn der Dritte die englische Sprache nicht versteht und der Zustellung deshalb binnen zwei Wochen gegenüber dem Gericht widerspricht. Auf das Recht zum Widerspruch nach Satz 1 hat das Gericht den Dritten in deutscher Sprache hinzuweisen.
(2) Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so setzt das Gericht die betroffene Partei hiervon unverzüglich in Kenntnis und fordert diese auf, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Übersetzung des Schriftsatzes in die deutsche Sprache einzureichen.
(3) Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass dem Dritten der englischsprachige Schriftsatz zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugestellt wird. In diesem Fall ist der Tag der Zustellung des Schriftsatzes der Tag, an dem die Zustellung nach Satz 1 bewirkt wird. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung mit dem Tag ein, an dem der englischsprachige Schriftsatz dem Dritten erstmals zugestellt worden ist, wenn die Frist des Absatzes 2 gewahrt wurde.
(4) Kosten einer Übersetzung nach Absatz 2 werden nicht erstattet.
Fachbeiträge • 16
- 1. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - VI ZR 1118/20Eingeschränkter ZugriffSebastian Hofauer · www.hofauer.com · 12. Oktober 2026
- 2. Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Einführung einer zivilprozessualen MusterfeststellungsklageEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 5. Juni 2018
- 3. Geister-GmbH löschen: Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFGEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 18. Juni 2026
- 4. Die MusterfeststellungsklageEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 11. Mai 2025
- 5. lindenpartners • Dr. Alexander Frhr. von RummelEingeschränkter Zugriffwww.lindenpartners.eu · 30. Mai 2020
- 6. Die neue zivilprozessuale Musterfeststellungsklage: Ein ÜberblickEingeschränkter Zugriffwww.gvw.com · 9. November 2018
- 7. Bundestag: Die Musterfeststellungsklage kommt zum 01.11.2018Eingeschränkter ZugriffLars Eichert · www.slk-rechtsanwaelte.de · 16. Juli 2018
- 8. Leinemann Partner Rechtsanwälte: NewsEingeschränkter ZugriffImage Arts Gmbh · www.leinemann-partner.de
Öffentliche Quellen • 19
- 1. 7/4361 - Bericht und Antrag: Zweiter Bericht und Antrag zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) - Drucksache 7/650 -Bundestag Drucksachen · 28. November 1975
- 2. 10/3054 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 18. März 1985
- 3. 13/4898 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG)Bundestag Drucksachen · 13. Juni 1996
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- 5. 16/6308 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)Bundestag Drucksachen · 7. September 2007
- 6. 16/12717 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11385- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 22. April 2009
- 7. 17/13756 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Einführung von GruppenverfahrenBundestag Drucksachen · 5. Juni 2013
- 8. 18/1464 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Einführung von GruppenverfahrenBundestag Drucksachen · 21. Mai 2014