Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
1. September 2004
1. September 2004
>
Version
26. Juli 2012
26. Juli 2012
>
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
19. Juli 2024
19. Juli 2024
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 245
- 1. Die Videoverhandlung als NormalitätEingeschränkter ZugriffDr. Ralph Guise-Rübe · www.lto.de · 8. Juli 2021
- 2. Die Videoverhandlung als NormalitätEingeschränkter ZugriffDr. Ralph Guise-Rübe · www.lto.de · 8. Juli 2021
- 3. ZPO-Überblick: Die Verweisung des RechtsstreitsEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 21. Oktober 2018
- 4. ZPO-Überblick: Die Verweisung des RechtsstreitsEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 21. Oktober 2018
- 5. Rechtsschutz-VR kann erteilte Deckungszusage nachträglich nicht wieder entziehenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 2. Juni 2020
- 6. Rechtsschutz-VR kann erteilte Deckungszusage nachträglich nicht wieder entziehenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 2. Juni 2020
- 7. einstweilige VerfügungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Dezember 2025
- 8. Terminsgebühr im BerufungsverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 28. September 2011