Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Fachbeiträge • 211
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Strafbewehrte UnterlassungserklärungEingeschränkter Zugriffwww.ra-plutte.de · 12. Dezember 2012
- 4. Große Übersicht zur Vertragsstrafe: Kostenlose ErstberatungEingeschränkter Zugriffwww.ra-plutte.de · 16. Oktober 2012
- 5. Ordnungsmittel nach Verstoß gegen Urteil oder EilverfügungEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 18. Januar 2024
- 6. BGH: Keine Ordnungsmittelandrohung in Prozessvergleich möglichEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 12. November 2012
- 7. Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht (Liste: 100 Indizien)Eingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 25. November 2019
- 8. Unterlassung: Was muss man jetzt passiv oder aktiv tun?Eingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 12. Juli 2019