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1. Dezember 2021
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.
(2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über
- 1.
- das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und
- 2.
- den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.
(3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.
Fachbeiträge • 2
- 1. #17/18Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 18. Dezember 2018
- 2. #18/19Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 4. November 2019