Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2013
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1. Dezember 2021
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.
Fachbeiträge • 9
- 1. Konto gepfändet: P-Konto, Freibetrag und die ersten SchritteEingeschränkter ZugriffMareike Banaszak · www.mbkanzlei.digital · 3. Oktober 2026
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- 7. law blogEingeschränkter Zugriffhttps://www.lawblog.de/ · 16. März 2005
- 8. VERHAFTETEingeschränkter ZugriffUdo Vetter · https://www.lawblog.de/ · 9. März 2005
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/19850 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG)Bundestag Drucksachen · 10. Juni 2020