1. Juli 2002
1. April 2005
1. Januar 2013
8. September 2015
2. Februar 2026
30. September 2026
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(5) Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.
Fachbeiträge • 59
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Öffentliche Quellen • 20
- 1. 12/8314 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)Bundestag Drucksachen · 21. Juli 1994
- 2. 13/341 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)Bundestag Drucksachen · 27. Januar 1995
- 3. 14/4554 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz-ZustRG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2000
- 4. 14/4913 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/3432- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts - GvKostRNeuOG -Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2000
- 5. 14/5564 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesegierung -14/4554- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)Bundestag Drucksachen · 14. März 2001
- 6. 14/3432 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts -GvKostRNeuOG-Bundestag Drucksachen · 18. Mai 2000
- 7. 15/5216 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des VerwaltungszustellungsrechtsBundestag Drucksachen · 7. April 2005
- 8. 16/9733 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6308- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)Bundestag Drucksachen · 23. Juni 2008