Version
1. Juli 2002
1. Juli 2002
>
Version
1. April 2005
1. April 2005
>
Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
8. September 2015
8. September 2015
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Fachbeiträge • 22
- 1. einstweilige Verfügung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. April 2016
- 2. Zwangsvollstreckung 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. März 2015
- 3. Zwangsvollstreckung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. April 2016
- 4. BVerwG 9 KSt 3.14, Beschluss vom 20. August 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Zwangsvollstreckung: BRAK begrüßt weitere Digitalisierung und kritisiert verbleibende MedienbrücheEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 18. Oktober 2023
- 6. BVerwG 9 A 7.13, Beschluss vom 04. Juli 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Stellungnahmen 2006Eingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 26. April 2011
- 8. # 3/15Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 27. Januar 2015