Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
- 1.
- Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
- a)
- nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
- b)
- an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
- 2.
- Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
- 2a.
- Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
- 3.
- Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
- 4.
- Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.
Fachbeiträge • 98
- 1. BGH verneint Pfändungsschutz für ZGA-ForderungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 5. Oktober 2026
- 2. Berechnung des pfändbaren EinkommensEingeschränkter ZugriffAndre Kraus · www.anwalt-kg.de · 7. September 2020
- 3. Welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind pfändbar?Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 18. Juni 2025
- 4. BGH, Beschluss v. 19.09.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. September 2019
- 5. BGH, Beschl. v. 11. Dez. 2025Eingeschränkter ZugriffRalf Krause · www.rechtsanwaelte-krause.de · 28. März 2026
- 6. Pfändungsfreibetrag: Überlassung eines Dienstwagens zur privaten NutzungEingeschränkter ZugriffDr. Christopher Von Harbou · www.rechtsanwalt-harbou.de · 4. Juni 2023
- 7. Pfändungsfreigrenzen eines deutschen InsolvenzschuldnersEingeschränkter ZugriffSweber · www.rain-brandt.de · 21. November 2024
- 8. § 850 ZPO - Pfändungsschutz für ArbeitseinkommenEingeschränkter ZugriffRain Caroline Brandt · www.rain-brandt.de · 7. Februar 2025
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/1689 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs und weiterer Gesetze - Aufhebung der ErsatzfreiheitsstrafeBundestag Drucksachen · 18. April 2018
- 2. 19/19850 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG)Bundestag Drucksachen · 10. Juni 2020
- 3. 19/26440 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Februar 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 5. Februar 2021
- 4. 21/1831 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. September 2025